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§ 3 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von Jahresendprämien, 13. Monatsgehalt und Weihnachtsgeld im Gebiet der ehemaligen DDR
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die lohnsteuerliche Behandlung von Jahresendprämien, 13. Monatsgehalt und Weihnachtsgeld im Gebiet der ehemaligen DDR folgendes:
Nach dem Einigungsvertrag – Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen Abschnitt II Nr. 14 – ist u.a. bei den Besitz- und Verkehrsteuern bis zum das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden. Für die Besteuerung der Lohneinkünfte gilt die Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (AStVO) vom , zuletzt geändert durch das Steueranpassungsgesetz vom .
1. 13. Monatsgehalt/Weihnachtsgeld
In der AStVO ist keine Steuerbefreiung für ein 13. Monatsgehalt bzw. für Weihnachtsgeld vorgesehen. Entsprechende Zahlungen sind in jedem Fall steuerpflichtig, unabhängig davon, ob die Zahlungen 1990 oder 1991 erfolgen.
2. Jahresendprämien
Arbeitnehmer der früheren volkseigenen Betriebe erhielten aufgrund tarifvertraglicher Regelungen aus dem Betriebsprämienfonds Jahresendprämien. Bestehende tarifvertragliche Regelungen sind in der Regel unter neuer Rechtsträgerschaft vom neuen Arbeitgeber übernommen worden bz...