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BdF - IV B 6 - S 2353 - 54/91 BStBl 1991 I 565

§ 9 EStG Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR;

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab

Bezug: (BStBl 1991 I S. 156)

Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes gilt mit Wirkung ab folgendes:

  1. Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.777 DM.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    – für Verheiratete 
     1.669 DM,
    – für Ledige
    834 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 368 DM.

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