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§ 9 EStG Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug: (BStBl 1991 I S. 156)
Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes gilt mit Wirkung ab folgendes:
Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt 1.777 DM.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG
Tabelle in neuem Fenster öffnen– für Verheiratete1.669 DM,– für Ledige834 DM.Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 368 DM.