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§ 8 EStG; Steuerliche Behandlung der Rabattvorteile aufgrund eines Großkunden-Rahmenabkommens
Die Zurechnung eines Rabattvorteils zum Arbeitslohn setzt voraus, daß dieser Vorteil als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit angesehen werden kann, sich also im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft erweist. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erfüllt, wenn jemand den Vorteil nur deshalb erlangt, weil er Arbeitnehmer in einem bestimmten Unternehmen ist.
Die Annahme von Arbeitslohn erfordert nicht, daß der Arbeitgeber die Leistung unmittelbar gegenüber dem Arbeitnehmer erbringt. Auch Leistungen Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, gehören zum Arbeitslohn.
Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber – und sei es auch nur mittelbar, z.B. durch den Abschluß eines Rahmenabkommens – an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.