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Kraftfahrzeugsteuer | Keine Steuerbefreiung für Beförderung zur Tagespflege
Der für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG erforderliche Zusammenhang zwischen der Beförderung eines Kranken und dessen medizinischer Behandlung liegt S. 426nicht vor, wenn Personen zu einer Tagespflegestätte befördert werden (Bezug: § 3 Nr. 5, § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG).
Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist nach § 3 Nr. 5 Satz 1 KraftStG u. a. das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG weiterhin, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind und dass sie, sofern sie nicht für eine der in § 3 Nr. 5 Satz 3 KraftStG aufgeführten Körperschaften zugelassen sind, nach ihrer Bauart und Einrichtung dem Verwendungszweck angepasst sind. Die Krankenbeförderung setzt bereits begrifflich voraus, dass kranke Menschen befördert werden u...