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BMF - IV B 6 - S 2353 - 434/94 BStBl 1995 I 53

§ 5 LStDV Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Bekleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab folgendes:

  1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 1.968 DM.

  2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) 
    für Verheiratete 
    1.848 DM
    b)
    für Ledige
    924 DM.

    Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 407 DM.

  3. Der Ortszuschlag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 815 DM.

  4. Der Ausstattungsbetrag nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt bei einem Umzug vom Inland ins Ausland

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a) 
    für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist)
    10.196 DM
    b)
    für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht,
    6.934 DM.

Der Bundesfinanzhof hat durch Urteile vom – VI R 55/89 – (BStBl 1993 II S. 192) und vom – VI R 67/92 – (BStBl 1995 II S. 17) entschieden, daß bei einem beruflich veranlaßten Umzug Aufwendungen für die Anschaffung von B...BStBl 1993 I S. 247

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