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Corona | Kein Anspruch auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung (OLG)
Muss ein Gaststättenbetreiber seinen Betrieb aufgrund der
Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
schließen, so steht ihm kein Anspruch auf Ersatz des Ertragsausfallschadens aus
einer Betriebsschließungsversicherung zu. Die Corona-Pandemie und die in ihrer
Folge erlassenen Verordnungen stellen keinen Versicherungsfall dar (; Revision
zugelassen).
Sachverhalt: Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte. Er unterhält bei der Beklagten eine Betriebsschließungsversicherung, die ihm einen schließungsbedingten Ertragsausfallschaden bis zu einer Dauer von 30 Tagen ersetzen soll. Aufgrund einer im Zuge der Corona-Pandemie erlassenen, zum wirksamen Landesverordnung der Schleswi...