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FG München Urteil v. - 8 K 883/17 EFG 2021 S. 1881 Nr. 22

Gesetze: AStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, DBA GBR 1964/70 Art. VI, DBA GBR 1964/70 Art. VII, DBA GBR 1964/70 Art. II Abs. 2, AEUV Art. 63, GG Art. 20 Abs. 3, AO § 88, AO § 127, FGO § 76 Abs. 1 S. 1

Britische Remittance-Base-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht

kein Verstoß des § 2 AStG gegen das Bestimmtheitsgebot und die Kapitalverkehrsfreiheit

unvollständige Sachaufklärung des Finanzamts

Leitsatz

1. Die „remittance basis”-Besteuerung nach britischem Recht ist eine Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, weil die für britische Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz und Aufenthalt im Vereinigten Königreich „resident” und „ordinary resident” und „domiciled”) im Streitjahr geltenden Einkommensteuervorschriften keine Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf „remittance basis” vorsahen.

2. § 2 AStG ist hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen „Vorzugsbesteuerung” und „erhebliche Minderung” in Abs. 2 Nr. 2 hinreichend bestimmt und daher nicht verfassungswidrig.

3. Deutschland ist nach den Vorschriften des DBA-GB 1964/1970 berechtigt, für inländische Zins- und Dividendeneinkünfte eines im Vereinigten Königreich Ansässigen Einkommensteuer nach § 2 AStG zu erheben.

4. Es liegt keine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass § 2 AStG an die Staatsangehörigkeit des Steuerpflichtigen anknüpft und diesem hieraus nachteilige Folgen erwachsen.

5. Gebundene Verwaltungsakte dürften vom Finanzgericht nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil die Finanzbehörde den Sachverhalt unvollständig ermittelt hat. Nur sachlich unrichtige Verwaltungsakte unterliegen der gerichtlichen Kassation. Stützt der gerichtlich ermittelte Sachverhalt den angefochtenen Verwaltungsakt, so bleibt dieser bestehen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 48
DStRE 2022 S. 65 Nr. 2
EFG 2021 S. 1881 Nr. 22
EStB 2022 S. 149 Nr. 4
IStR 2022 S. 466 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 23/2021 S. 923
KÖSDI 2022 S. 22562 Nr. 1
PIStB 2022 S. 1 Nr. 1
LAAAH-78705

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