1. Auch wenn sich im Privatvermögen eines selbständigen Sachverständigen hochpreisige Fahrzeuge befinden (hier: Ferrari F
360 Modena Spider; Jeep Commander mit 8-Zylinder-Motor), spricht bei den im Betriebsvermögen gehaltenen, geleasten Fahrzeugen
(hier: Lamborghini Aventador; BMW 740d × Drive) der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung der betrieblichen
Fahrzeuge und für die Anwendung der 1-%-Regelung, wenn er nicht durch Vorlage ordnungsgemäßer Fahrtenbücher widerlegt wird
(im Streitfall: nicht immer lesbare und unvollständige Kopien der nicht mehr vorhandenen Originalfahrtenbücher keine „ordnungsgemäßen
Fahrtenbücher”). Auch wenn das Finanzamt die Aufwendungen für den Lamborghini teilweise gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG
als unangemessen behandelt hat, bleibt für die 1-%-Regelung der Bruttolistenneupreis des Lamborghini maßgebend.
2. Ob ein unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG bei Beschaffung und
Unterhaltung eines geleasten Lamborghini (hier: Leasingberechnungsgrundlage netto 279.831,93 EUR; monatliche Leasingrate brutto
6.514,09 EUR) durch einen selbständigen Sachverständigen vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter
Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der
erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben würde.
3. Bei der Angemessenheitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der Größe des Unternehmens,
der Höhe des längerfristigen Umsatzes und des Gewinns sind vor allem die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg
nach der Art der ausgeübten Tätigkeit und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben als Beurteilungskriterien heranzuziehen.
Die Aufwendungen können auch dann „unangemessen” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG sein, wenn sie bezogen nur auf
hohe Umsätze und Gewinne des Steuerpflichtigen nicht unangemessen wären.
4. Verfügt der Steuerpflichtige über weitere Luxusfahrzeuge im Privatvermögen, ist von einem allgemeinen, auch privaten Interesse
des Steuerpflichtigen an hochpreisigen Luxus-Kfz auszugehen. Auch wenn der Lamborghini für Werbezwecke und für die Repräsentation
geleast und mit einer Werbefolie ausgeliefert worden ist, spricht es für ein nicht unerhebliches privates Interesse an der
Beschaffung, wenn der herausragende Geschäftserfolg des Sachverständigen in erster Linie auf seiner Qualifikation und seinen
behördlichen Ernennungen und nicht auf von ihm genutzten Fahrzeugen beruht und wenn er die betrieblichen Fahrten weit überwiegend
mit dem zweiten betrieblichen Fahrzeug (hier: BMW 740d) zurückgelegt hat (im Streitfall: gerichtliche Billigung der vom Finanzamt
nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG vorgenommenen Kürzung von 2/3 der Leasing-Aufwendungen für den Lamborghini).
5. Beim Ausschank von Alkohol im Rahmen von Besprechungen oder Vertragsabschlüssen handelt es sich nicht um geringfügige Aufmerksamkeiten,
sondern um Bewirtungskosten im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. „Bewirtung” im Sinne dieser Regelung ist jede Darreichung
von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Es kommt nicht darauf an, ob die Beköstigung der
bewirteten Person im Vordergrund steht oder die Bewirtung (aus der Sicht des Bewirtenden) auch bzw. in erster Linie der Werbung
oder der Repräsentation dient. Der Abzugsbeschränkung unterfallen alle Aufwendungen, bei denen ein sachlicher Zusammenhang
mit der Bewirtung (Darreichung von Speisen und Getränken) besteht. Dies kann sachlich mit der Bewirtung im Zusammenhang stehende
Aufwendungen für Service, Dekoration, Musik etc. einschließen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 48 DStRE 2022 S. 130 Nr. 3 EFG 2021 S. 1092 Nr. 13 EStB 2021 S. 442 Nr. 10 GStB 2021 S. 442 Nr. 12 KÖSDI 2021 S. 22346 Nr. 8 BAAAH-78704
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