Kraftfahrzeugsteuerbefreite Krankenbeförderung z. B. von Dialysepatienten bei ärztlicher Verordnung
Leitsatz
1. Speziell für den Rollstuhl- und Liegendtransport umgebaute Fahrzeuge, mit denen aufgrund ärztlicher Verordnung Kranke zur
Behandlung z. B. von Dialyse, zur onkologischen Chemotherapie und zur Strahlentherapie befördert werden, sind auch dann nach
§ 3 Nr. 5 KraftStG steuerfrei, wenn die transportierten Personen während der Fahrt nicht behandlungsbedürftig sind und auch
nicht behandelt werden, wenn es sich also nicht um eine sogenannte Rettungsfahrt oder einen Krankentransport im Sinne der
§§ 5, 6 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen
und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGV V -Krankentransport-Richtlinie handelt und die Fahrzeuge nicht zu den
sogenannten Krankentransportwagen mit besonderer Ausstattung nach DIN EN 789 gehören.
2. Die Tatsache, dass es sich bei den beförderten Personen regelmäßig um Menschen mit Mobilitätseinschränkungen und damit
um Menschen mit Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX handelt, steht der Einstufung als Krankentransportfahrten
nicht entgegen.
3. Der Begriff der Krankenbeförderung setzt voraus, dass kranke Menschen befördert werden, wobei unter Krankheit ein anomaler
körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand zu verstehen ist. Hierzu ist kein dringender Soforteinsatz erforderlich, vielmehr
müssen die beförderten Personen lediglich behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung im Zusammenhang
stehen (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UVR 2020 S. 241 Nr. 8 RAAAH-78703
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