unterbliebene Information des Steuerberaters über die Stellung eines Insolvenzantrags
Vorsteuerabzug
Uneinbringlichkeit von Eingangsrechnungen
Leitsatz
1. Die Weitergabe der für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten einer Gesellschaft erforderlichen Informationen
an die mit der Erfüllung dieser Pflichten beauftragten Mitarbeiter und Steuerberater gehört zu den wesentlichen Pflichten
eines Geschäftsführers.
2. Die Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der Gesellschaft durch den Geschäftsführer stellt eine solche Information
dar.
3. Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sind offene Eingangsrechnungen in diesem Fall der drohenden
Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
4. Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG handelt haftungsbegründend pflichtwidrig, wenn er den für die Gesellschaft tätigen
Steuerberater nicht über einen von ihm selbst gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Gesellschaft informiert und dieser in einer Umsatzsteuervoranmeldung für die Gesellschaft den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen
geltend macht, die zu diesem Zeitpunkt bereits uneinbringlich sind.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 44 DStRE 2021 S. 1522 Nr. 24 DStZ 2021 S. 509 Nr. 13 EFG 2021 S. 997 Nr. 12 GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7 NAAAH-78700
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