Wohnsitz minderjähriger Kinder bei Schulbesuch im Ausland
Leitsatz
1. Ob ein Kind, das sich zeitweise außerhalb des elterlichen Haushalts im Ausland zu Ausbildungszwecken aufhält, seinen inländischen
Wohnsitz bei den Eltern beibehält oder zunächst aufgibt und bei seiner Rückkehr neu begründet, ist aufgrund der objektiven
Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Neben der voraussichtlichen Dauer der auswärtigen Unterbringung, der Art der Unterbringung am Ausbildungsort bzw. im Elternhaus,
dem Zweck des Auslandsaufenthaltes, den persönlichen Beziehungen des Kindes am Wohnort der Eltern bzw. am Ausbildungsort,
kommt auch der Dauer und Häufigkeit der Inlandsaufenthalte bei der Abwägung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erhebliche Bedeutung
zu.
3. Die erhebliche Zeitspanne von 6 Jahren mit dem Ziel der Schulausbildung, in der Türkei einen besseren Abschluss als in
Deutschland zu erhalten sowie die fehlende Darlegung sozialer Kontakte im Inland sind bei einer Abwägung entscheidende Kriterien
für eine Verwurzelung in der Türkei.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 569 Nr. 9 KAAAH-78698
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