Steuerliche Behandlung
von Earn-Out-Zahlungen bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz
1. Der Veräußerungsgewinn
ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem er entstanden
ist. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Veräußerung, d.h. der
Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest wirtschaftliche
Eigentum auf den Erwerber übergeht, unabhängig davon, ob der vereinbarte
Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet
ist und wann der Veräußerungserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt.
2. Bei Vereinbarung gewinn-
oder umsatzabhängiger Earn-Out-Zahlungen ist ausnahmsweise auf die
Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer
den Gewinn erst im Zuflusszeitpunkt erzielt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 49 DStRE 2022 S. 83 Nr. 2 EFG 2021 S. 1199 Nr. 14 EStB 2021 S. 443 Nr. 10 GmbH-StB 2021 S. 223 Nr. 7 GmbHR 2021 S. 1118 Nr. 20 KÖSDI 2021 S. 22347 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2021 S. 1776 WAAAH-78694
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