Keine einheitliche und gesonderte Feststellung bei einer Kapitalgemeinschaft bestehend aus Eheleuten und ihren Eltern
Leitsatz
1. § 180 Abs. 3 AO soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass gesonderte Feststellungen vorgenommen werden, für
die in der Praxis kein Bedürfnis besteht.
3. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung ist wegen geringer Bedeutung nicht durchzuführen, wenn Eheleute mit ihren
Eltern ein gemeinsames Bankkonto unterhalten und hieraus Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, wobei der Anteil jedes einzelnen
Beteiligten 25% beträgt, für alle Beteiligten dasselbe Wohnsitz-FA zuständig und identisch mit dem Feststellungs-FA ist. Dies
gilt umso mehr, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht besteht, weil die Festsetzungsfristen für alle Beteiligten
auf der Ebene der Folgebescheide parallel laufen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 41 DStRE 2021 S. 1338 Nr. 21 EFG 2021 S. 809 Nr. 10 XAAAH-78685
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