BGH Beschluss v. - XI ZR 469/19

Instanzenzug: Az: 5 U 3291/19vorgehend LG München I Az: 22 O 13837/18nachgehend Az: 1 BvR 2785/20 Verfassungsbeschwerde nicht angenommen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom (XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, juris), vom (XI ZR 132/19, juris) und vom (XI ZR 387/19, juris). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 40.000 €.
Ellenberger     
        
Grüneberg     
        
Menges
        
Derstadt      
        
Ettl      
        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:150920BXIZR469.19.0

Fundstelle(n):
HAAAH-78647