Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Ausschluss der Ausgleichung von Pflegeleistungen durch den Erblasser
Immer mehr Senioren werden pflegebedürftig, Pflegeeinrichtungen sind zunehmend überfordert. Die private Pflege durch Angehörige und deren Honorierung gewinnen hierdurch an Bedeutung. Für eine Erbauseinandersetzung unter Abkömmlingen als gesetzliche Erben sehen die bislang in der Praxis noch wenig berücksichtigten §§ 2057a, 2316 BGB einen Ausgleich für solche Leistungen vor. Der ) bestätigt die im Schrifttum vertretene Ansicht, dass ein Erblasser den gesetzlichen Ausgleich aufgrund seiner Testierfreiheit letztwillig ändern oder sogar ausschließen kann. Dies sollten nicht nur jeder Testierende, sondern auch mit der Vorbereitung einer letztwilligen Verfügung mandatierte Berater im Blick halten.
Ausgleich nach § 2057a BGB
[i]Ausgleich nur für AbkömmlingeNach § 2057a BGB kann ein Abkömmling bei einer Erbauseinandersetzung einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn er den Erblasser längere Zeit gepflegt hatte. Nach § 2316 BGB hat die Ausgleichungspflicht Fernwirkungen auf den Pflichtteil. Weil der Ausgleich nach § 2057a BGB die gesetzliche Erbfolge voraussetzt, kommt er bei gewillkürter Erbfolge grds. nicht zum Zuge. Pflegende Ehepartner oder Ges...