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§ 9 EStG Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen und -geschäftsreisen ab
Bezug: (BStBl 1997 I S. 985)
Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab für Tunesien geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und für die Ukraine geänderte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gemacht. Diese Pauschbeträge gelten für Reisetage ab dem .
Für Tunesien beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden 60 DM, bei weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 40 DM und bei weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 20 DM.
Für die Ukraine beträgt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden 90 DM, bei weniger als 24, aber mindestens 14 Stunden 60 DM und bei weniger als 14, aber mindestens 8 Stunden 30 DM; der Pauschbetrag für Übernachtungskosten beträgt 220 DM.
Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelter Haushaltsführung im Ausland.