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LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss v. - L 9 SO 34/20 B ER

Gesetze: § 102 SGB 10; § 102ff SGB 10; § 104 Abs 1 S 1 SGB 10; § 107 Abs 1 SGB 10; § 41 SGB 12; §§ 41ff SGB 12; § 812 Abs 1 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Erstattung nach den §§ 102 ff SGB X vollzieht sich allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligung des Versicherten (vgl = FEVS 61, 385).

2. Überweist der Leistungsempfänger eine an ihn ausgezahlte Rentennachzahlung für einen Zeitraum, in welchem er Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten hat, an den Sozialhilfeträger, kann er dadurch nicht einen Erstattungsanspruch dieses nachrangig verpflichteten Trägers gegen den (vorrangig verpflichteten) Rentenversicherungsträger erfüllen. Das so rechtsgrundlos Erlangte ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wieder herauszugeben.

Fundstelle(n):
XAAAH-78364

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