1.§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG genügen nach summarischer Prüfung nicht den Anforderungen aus Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU i.V.m. Art. 1, 20 EuGrdRCh an die Bestimmung der Leistungshöhe.
2. Soweit nicht die ausdrücklich genannten Differenzierungsgründe des Art. 17 Abs. 5 RL 2013/33/EU einschlägig sind, sind darüber hinaus nur solche Differenzierungen „nach unten“ gegenüber dem Leistungsniveau für Inländer zu rechtfertigen, die in der individuellen Bedarfssituation der Antragstellerinnen und Antragsteller als um internationalen Schutz nachsuchende Personen begründet sind.
3. Da Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 RL 2013/33/EU Konkretisierungen von Art. 1 EuGrdRCh und Art. 20 EuGrdRCh sind, greift der Anwendungsvorrang des Unionsrechts.
4. Zur Notwendigkeit und Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG.
5. Beabsichtigt ein Leistungsträger, Leistungen nach § 2 AsylbLG auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AsylbLG teilweise als Sachleistung zu gewähren, so ist durch einen Verfügungssatz zu bestimmen, welche Leistungen konkret in Form der Sachleistung gewährt werden, wenn gleichzeitig ein entsprechender Betrag von der Geldleistungsbewilligung im Übrigen abgezogen werden soll.
6. Zur Beschwer iSd § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG bei monatsweiser Bewilligung.
Fundstelle(n): DAAAH-78362
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