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Vermögensbildung;
Anwendung des Fünften
Vermögensbildungsgesetzes ab
Bezug: (BStBl 1997 I S. 738)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird in Ergänzung des (BStBl 1997 I S. 738) zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ab 1996 zu den mit Wirkung ab eingetretenen Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz vom (BGBl 1998 I S. 2647, BStBl 1998 I S. 1427) auf Folgendes hingewiesen:
zu Abschnitt 4 Abs. 5
Der Anlagekatalog der Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VermBG ist um Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen sowie um Investmentanteil-Sondervermögen (Dachfonds) erweitert worden. Wie für den Erwerb von Anteilscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen, Beteiligungs-Sondervermögen sowie von Investmentanteilen, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, ist Voraussetzung, dass mindestens 60 % des Fondsvermögen in Aktien und stillen Beteiligungen angelegt ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c VermBG). Die Anlage in Altersvorsorge-Sondervermögen wird nicht gefördert.
neuer Abschnitt 7a
7a. Insolvenzschutz
Der Arbeitgeber hat vor der Anlage vermögenswir...