Anforderungen an Teileinspruchsentscheidung: Negative Abgrenzung des
Umfangs der Bestandskraft – Übergehen eines abhilfefähigen
Streitpunkts in der Begründung der Einspruchsentscheidung
Leitsatz
1. Eine Teileinspruchsentscheidung i.S.d. § 367 Abs. 2a AO legt nur vor, wenn die Finanzbehörde hierin im Sinne einer negativen
Abgrenzung bestimmt hat, welche Teile des Einspruchs nicht bestandskräftig werden sollen und in welchem Umfang das Einspruchsverfahren
daher fortgeführt wird.
2. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Finanzbehörde im Einspruchsverfahren ihre Abhilfebereitschaft hinsichtlich eines
von zwei Streitpunkten signalisiert hatte und sodann in der Begründung der den Einspruch gegen den betroffenen Steuerbescheid
zurückweisenden Einspruchsentscheidung lediglich auf den streitig gebliebenen Punkt eingeht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 372 Nr. 6 EFG 2021 S. 1076 Nr. 13 FAAAH-78182
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