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Finanzgericht Hamburg   v. - 1 K 2/19 EFG 2021 S. 1164 Nr. 14

Gesetze: AO § 227 ; AO § 16; AO § 6 Abs. 2 Nr. 6 ; AO § 127; FVG § 17 Abs. 2 Satz 3 ; FVG § 5 Abs. 1

Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Kindergeldrückforderung - Zuständigkeit

Leitsatz

Für Entscheidungen über einen Erlassantrag ist die Familienkasse zuständig, die den Bescheid über die Aufhebung und Rückforderung des zu Unrecht festgesetzten Kindergeldes erlassen hat. Dem Inkasso-Service Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Recklinghausen fehlt es im Erhebungsverfahren und damit auch bei der Entscheidung über Erlassanträge an der sachlichen Zuständigkeit, wie es auch der Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord an der sachlichen Zuständigkeit für eine Entscheidung im Einspruchsverfahren fehlt.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1164 Nr. 14
VAAAH-78181

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