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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2265/19 VSt

Gesetze: StromStG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; StromStG § 2a Abs. 3; StromStG § 9b; AGVO Art. 1 Abs. 4 Buchst. c; AGVO Art. 2 Nr. 18 Buchst. B; AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 108 Abs. 3 Satz 3; GG Art. 3 Abs. 1

Stromsteuerentlastung, Unzulässigkeit staatlicher Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten – Power Purchase Agreements als Sicherungsmittel bei bilanzieller Überschuldung

Leitsatz

1. Eine bilanziell überschuldete KG, die ausschließlich ihre Kommanditisten mit dem von ihr erzeugten Strom beliefert, kann als Unternehmen in Schwierigkeiten i.S.d. § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn ihre wesentlichen Risiken auf der Grundlage von langfristigen Power Purchase Agreements durch die Umlage der Kosten auf die Gesellschafter verlagert werden.

2. Der klare Wortlaut der die Zulässigkeit staatlicher Beihilfen begrenzenden Regelungen des StromStG und der AGVO lässt keinen Spielraum für eine einschränkende Auslegung des Begriffs eines ”Unternehmens in Schwierigkeiten“.

3. Die darin liegende Ungleichbehandlung mit anderen sich tatsächlich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Konkurrenzunternehmen ist gerechtfertigt, weil die Gewährung der Steuerentlastung anderenfalls gegen das unmittelbar anwendbare Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen würde (Anschluss an , CuR 2019, 145).

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 504 Nr. 8
QAAAH-78174

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