Ist Art. 12 in Verbindung mit den Art. 56, 57 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 18, 63, 64 und 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in der vorliegenden Rechtssache streitigen (Art. 43 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, angenommen durch das Gesetzesdekret Nr. 442-A/88 vom in der Fassung durch das Gesetz Nr. 109-B/2001 vom ) mit den Änderungen durch das Gesetz Nr. 67-A/2007 vom , durch das die Abs. 7 und 8 (jetzt Abs. 9 und 10) in Art. 72 des Einkommensteuergesetzes eingefügt wurden, entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, dass die Gewinne, die ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Frankreich) Ansässiger aus dem Verkauf von Immobilien, die in einem Mitgliedstaat (Portugal) gelegen sind, erzielt hat, wahlweise keiner höheren steuerlichen Belastung unterworfen werden als die Veräußerungsgewinne, die bei einem Geschäft der gleichen Art von einem Gebietsansässigen des Mitgliedstaats, in dem die Immobilie liegt, erzielt werden?
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