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§ 8 GewStG
Hinzurechnung gem. § 8
Nr. 7 GewStG
Auswirkungen des Urteils des
Europäischen Gerichtshofes vom , C-294/97 (BStBl 1999 II
S. 851) zur Vereinbarkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungsvorschriften
für gemietete Anlagegüter mit dem Gebot des freien
Dienstleistungsverkehrs nach Art. 59 EG-Vertrag (neu:
Art. 49 EG-Vertrag)
Bezug: (BStBl 1999 II S. 851)
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes betrifft nur die Unvereinbarkeit der Regelung des § 8 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 GewStG mit den Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs. Ob die gleichartigen Ausnahmeregelungen der Hinzurechnungsvorschriften gem. § 8 Nr. 2 Satz 2 und § 8 Nr. 3 Halbsatz 2 GewStG für die Zukunft ebenfalls geändert werden, ist derzeit ungewiss. Sollten sich Gewerbetreibende unter Bezug auf das o.a. Urteil des Europäische Gerichtshofes gegen eine Hinzurechnung von Renten und dauernden Lasten sowie der Gewinnanteile von typisch stillen Gesellschaftern, die an im Ausland ansässige Empfänger gezahlt werden, wenden, bittet die OFD entsprechende Anträge unter Hinweis auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen des § 8 Nr. 2 und 3 GewStG abzulehnen. Insoweit kann auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nicht gem. § 165 Abs. 1 Satz 4 AO ausgesetzt werden.