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Verwaltung akzeptiert Bewertung mit den Aufwendungen des Arbeitgebers
Der Bundesfinanzhof hat zur Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten des Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben wird. Die Finanzverwaltung akzeptiert diese Sichtweise des Bundesfinanzhofs in allen offenen Fällen. Maßgeblich sind die Aufwendungen einschließlich der Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten.
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In unserer März-Ausgabe 2021 hatten wir Sie erst kürzlich über eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs informiert. Danach kann der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Nutzung eines Fitnessstudios einem Arbeitnehmer auch dann monatlich zufließen, wenn der Arbeitgeber von dem Betreiber des Studios Trainingslizenzen erworben hat, die jeweils für ein ganzes Jahr gelten.
Der Lohnsteuersenat des Bundesfinanzhofs hatte sich in diesem Urteil auch allgemein zur Bewertung von Sachbezügen geäußert.
Der Grundsatz ist bekannt: Üblicher Endpreis