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§ 8 KStG; Gewinnabführungen und Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet beim Übergang auf das bundesdeutsche Steuerrecht
Bezug:
Kapitalgesellschaften im Beitrittsgebiet haben nach § 58 Abs. 1 DMBilG die Möglichkeit, ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann – beginnend am – bis zu 18 Monaten umfassen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und zum kein regulärer Jahresabschluß aufgestellt, so muß mindestens für steuerliche Zwecke ein vereinfachter Jahresabschluß aufgestellt werden (§ 58 Abs. 2 DMBilG). Diese Bilanz unterbricht zwar in den Fällen, in denen von der Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, nicht das handelsrechtliche Geschäftsjahr, läßt aber steuerlich zwei (Rumpf-)Wirtschaftsjahre entstehen.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesminister der Justiz nimmt das BdF zu den körperschaftsteuerlichen Fragen, die sich aus der Regelung des § 58 DMBilG ergeben, wie folgt Stellung:
1. Gewinnausschüttungen für 1990 nach dem
a) Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses zum
Die Körperschaftsteuer für den ausgeschütteten Teil des Einkommens 1990 beträgt 36 v.H. (§ 5 Abs. 2 StÄndG-DDR vom , GBl I S. 136).
Die gemäß § 54 a Nr. 1 KStG mit dem Teilbetrag EK 04 zu verrechnende Gewinnausschüttung löst keine Kapitalertrag...BStBl 1987 I S. 171