Steuerlehre Lösungsheft
23. Aufl. 2021
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B. Einkommensteuer
Zu 2.3 (Die Steuerpflicht)
Fall 1:
Uwe Brenner ist im VZ 2021 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er als natürliche Person seinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO in Leverkusen (Inland) inne hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Unerheblich ist, dass Uwe erst vier Jahre und damit geschäftsunfähig ist, denn das Alter spielt für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht keine Rolle.
Als Folge der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche in- und ausländischen Einkünfte der Besteuerung unterworfen, denn besteuert wird das sog. Welteinkommen. Uwe unterliegt daher mit seinen ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen der deutschen Einkommensteuer. Aus dem vermieteten Mehrfamilienhaus erzielt Uwe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Fall 2:
Die Eheleute Ungenau sind im VZ 2021 nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da sie als natürliche Personen weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Sie sind auch nicht beschränkt steuerpflichtig i. S. des § 1 Abs. 4 EStG, da sie keine inländischen Einkünfte beziehen. Die Eheleute Ungenau sind deshalb im VZ 2021 nicht einkommensteuerpflichtig.
Fall 3:
Vom bis zum war M. nicht unbeschränkt steuerpflichtig, da er als nat...