Physikalische Verwendung von Biogas zur Erzeugung von Strom in Blockheizkraftwerken als Voraussetzung für die Steuerbefreiung
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG
Leitsatz
1. Strom, der mit Gas aus dem Erdgasnetz hergestellt wird, ist nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG steuerbefreit, weil Strom
aus erneuerbaren Energieträgern nach § 2 Nr. 7 EnergieStG nur vorliegt, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft,
Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird. Ein Erdgasnetz, in das von einem Energieversorgungsunternehmen
aus Biomasse erzeugtes Gas eingeleitet und Gas zur Erzeugung von Strom in Blockheizkraftwerken entnommen wird, enthält jedoch
ein Gemisch von begünstigtem (aus Biomasse erzeugtem) und nicht begünstigtem Gas.
2. Für die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG für den in Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aus erneuerbaren
Energieträgern ist rein auf die physikalische Verwendung abzustellen; insoweit reicht eine kaufmännisch-bilanzielle Verwendung
nicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAH-77555
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