Ges. Feststellung gem. § 60a AO über die Einhaltung der
satzungsmäßigen Voraussetzungen bei Stiftungen nach
ausländischem Recht
Leitsatz
1. Bei Stiftungen nach ausländischem Recht ist Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche deutsche Recht; gleichviel ob die
betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus
ausländischen Rechts anzuerkennen.
2. Bei grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist zu berücksichtigen,
dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung haben,
so dass die Regelungen der AO eine (mittelbare) Diskriminierung der ausländischen Körperschaft beinhalten, ohne dass hierfür
eine Rechtfertigung bestehen würde. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO ist daher im Lichte der Grundfreiheiten einschränkend in der Weise
auszulegen, dass im Ergebnis auch eine nicht in deutscher Sprache abgefaste Satzung genügt, wenn diese der Mustersatzung vergleichbare
Festlegungen enthält.
3. Dies muss auch dann gelten, wenn die Satzung zwar in deutscher Sprache abgefasst ist, aber von der Mustersatzung abweichende
Formulierungen enthält.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2021 S. 15 Nr. 18 DStR 2021 S. 10 Nr. 23 DStRE 2021 S. 736 Nr. 12 EFG 2021 S. 1085 Nr. 13 ErbStB 2021 S. 216 Nr. 7 IWB-Kurznachricht Nr. 16/2021 S. 644 PIStB 2021 S. 178 Nr. 7 PIStB 2021 S. 235 Nr. 9 JAAAH-77550
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