Erste Tätigkeitsstätte
eines Zeitsoldaten der Bundeswehr
Leitsatz
Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfügung bis
zum Ende seiner kompletten Dienstzeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort
versetzt und hat dort durchgehend Dienst zu leisten, so bildet dieser
Standort durchgehend seine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des
§ 9 Abs. 4 EStG, auch wenn er zwischenzeitlich formal an einen anderen
Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit
nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an seinen eigentlichen
Dienststandort pendelt.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 248 Nr. 4 EFG 2021 S. 1016 Nr. 12 EStB 2021 S. 443 Nr. 10 EAAAH-77543
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