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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 10239/15

Gesetze: UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 1; KN Pos 3004; KN Pos 2106; AEUV Art 267

Vorliegen einer Arzneiware i. S. der Position 3004 KN oder einer Lebensmittelzubereitung i. S. der Position 2106 KN

Leitsatz

1. Für die Einreihung einer Ware als Arzneimittel ist es nicht erforderlich, dass auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel ein ”Wirkmechanismus“ beschrieben wird.

2. Zur Ermittlung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der Ware können die Angaben auf dem Etikett, der Verpackung und dem Beipackzettel herangezogen werden.

3. Für die Qualifizierung als Lebens- oder Arzneimittel kommt es zolltariflich nicht darauf an, aus welchen arznei- oder lebensmittelrechtlichen Gründen der Erzeuger die Bezeichnung oder Darbietung des Erzeugnisses gewählt oder die Indikationen für das Präparat angegeben hat.

Fundstelle(n):
VAAAH-77533

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