Das Beste aus zwei Welten?
Das Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
Mit Datum vom hat das BMF einen Referentenentwurf zum Körperschaftsteuer-Modernisierungsgesetz (KöMoG) veröffentlicht und damit eine seit den 2000er Jahren (vgl. BT-Drucks. 14/2683 S. 77) bestehende Forderung der vornehmlich als Personengesellschaften organisierten Familienunternehmen aufgenommen, eine weitgehende ertragsteuerliche Belastungsgleichheit mit den Kapitalgesellschaften herzustellen. Nur so kann die Rechtsformwahl unternehmerisch erfolgen, mithin die Entscheidungsneutralität des Steuerrechts verwirklicht werden. Dies ist der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG nicht gelungen. Die ambitioniert mit einem nominalen Steuersatz von 28,25 % auf nicht entnommene Gewinne bei Personengesellschaften angetretene Vorschrift leidet u. a. an hoher praktischer Komplexität und der Tatsache, dass mindestens die Gewerbesteuer auf das Unternehmen entnommen und damit nicht dem niedrigen Sondertarif zugänglich ist mit der Folge, dass der reale Mindesttarif oberhalb der Belastung von thesaurierenden Kapitalgesellschaften landet.
Die aktuelle KöMoG-Initiative (§ 1a KStG-E) geht aber auch weit über die bloße Belastungsneutralität von Personen- versus Kapitalgesellschaften hinaus. Konsequent zu Ende gedacht, sollte damit die Tauglichkeit einer Personengesellschaft als Organgesellschaft i. S. der §§ 14 ff. KStG erreicht werden können, ebenso sollten sich damit im Bereich der sachlichen Steuerbefreiungen der §§ 13a ff. ErbStG neue Möglichkeiten eröffnen. Schließlich könnte damit auch das Manko der Personengesellschaften im internationalen Steuerrecht, namentlich die regelmäßig fehlende DBA-Berechtigung, behoben werden. Hier wäre eine Konkretisierung der Gesetzesvorlage zu begrüßen.
Gerade für Familienunternehmen mit in der Regel hoher Einkommensteuer auf den Gewinn wäre die Option zur Körperschaftsteuer vorteilhaft, erhöht sie doch die Investitionskraft der Betriebe aus thesaurierten Gewinnen nach Steuer. Zugleich können die außersteuerlich häufig als Grund für die Rechtsformwahl zur Personengesellschaft angeführten Aspekte „Publizitätspflicht“ und „unternehmerische Mitbestimmung“ berücksichtigt bleiben. Sicherzustellen wäre, dass die heute nach § 34a EStG sondertarifierten Gewinne nicht bei Option nach § 1a KStG-E nachversteuert werden (§ 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG). In den persönlichen Anwendungsbereich der Option einbezogen sind Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften, was u. a. für die freien Berufe neue Denkoptionen zur Rechtsform und zur Besteuerung eröffnet. Wohl zu überlegen ist dieser Schritt allerdings dennoch. Der Übergang zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft soll mittels eines „fiktiven“ Formwechsels nach §§ 25, 20 ff. UmwStG erfolgen. Hier gilt es die Aufdeckung stiller Reserven insbesondere auch in Bezug auf Sonderbetriebsvermögen zu vermeiden.
Fazit: Eine insgesamt gute Entwicklung für Familienunternehmen, deren Details und Folgewirkungen es in sich haben.
Swen Bäuml
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1281
NWB BAAAH-77411