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MiLoG | Anwendbarkeit auf ausländische Transportunternehmen (BFH)
Transportunternehmen mit Sitz im
Ausland, deren Arbeitnehmer im Inland tätig sind, sind verpflichtet, eine
Überprüfung der tatsächlich im Inland verrichteten Arbeiten nach dem
MiLoG zu dulden
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 20 MiLoG sind Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland seit dem verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern spätestens am Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns (§ 1 Abs. 2 MiLoG) zu zahlen.
Für die Prüfung der Einhaltung dieser Verpflichtung sind nach § 14 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 SchwarzArbG i.V.m. § 15 Satz 1 Nr. 1 MiLoG können die Behörden der Zollverwaltung hierzu Einsic...