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Sozialrecht | Sozialversicherungspflicht von Bürgermeistern und Ortsvorstehern (BSG)
Bürgermeister oder Ortsvorsteher von Ortsteilen einer Stadt können der Sozialversicherungspflicht unterliegen, auch wenn sie als Ehrenbeamte auf Zeit tätig werden ( sowie B 12 R 8/20).
Streitfälle: Im Verfahren B 12 R 8/20 R war der Beigeladene Bürgermeister der klagenden Stadt, die in eine Verwaltungsgemeinschaft eingebunden war. Er war nach dem Kommunalrecht ehrenamtlich tätig und erhielt dafür eine Aufwandsentschädigung von monatlich 1200 Euro. In dem Verfahren B 12 KR 25/19 R waren die Beigeladenen als Ortsvorsteher und Ehrenbeamte auf Zeit in Ortsteilen der klagenden Stadt tätig und erhielten Aufwandsentschädigungen von monatlich zwischen 221 und 250 Euro.
Die beklagten Rentenversicherungsträger forderten von den Kläger...