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KG | Kommanditistenhaftung bei Insolvenz der Gesellschaft
Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt.
Wenn der Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung noch durch eine Feststellungsklage beseitigt werden kann, ist der Insolvenzverwalter [i]Müller, NWB 36/2019 S. 2653berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Im Rahmen der Darlegungs- und Bewe...