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Geplante Änderungen bei der Grundbesitzbewertung durch das GrStRefUG
Analyse des Referentenentwurfs
Am veröffentlichte das BMF auf seiner Internetseite einen Referentenentwurf für ein „Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz“ (im Folgenden GrStRefUG-E). Anders als es der Wortlaut erwarten lässt, sind nicht nur Anpassungen bei der Neuregelung der Grundsteuer enthalten, sondern auch neue Regelungen für die Grundbesitzbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 176 ff. BewG. Auch eine Anpassung beim Forschungszulagengesetz ist enthalten. Ziel des nachfolgenden Beitrags ist es, den Hintergrund sowie die Änderungen im Rahmen der Grundbesitzbewertung kurz vorzustellen sowie daran anschließend zu würdigen. Neben den geplanten Änderungen bei den Bewertungsvorschriften für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sollen auch die geplanten Änderungen bei der ab dem Jahr 2025 geltenden Neuregelung der Grundsteuer kurz erläutert und gewürdigt werden.
Mittels der Reform sollen im Bereich der erbschaftsteuerlichen Grundbesitzbewertung „unliebsame“ Entscheidungen des BFH „überschrieben“ werden.
Es wird gesetzlich normiert, welche Daten der Gutachterausschüsse für die Bewertung relevant sind; auch wird klargestellt, dass nicht nur vereidigte Sachverständige zur Erstellung von Gutachten nach § 198 BewG befugt sind.
Die Klarstellungen sind grundsätzlich zu begrüßen, beseitigen jedoch nicht die aus Sicht der Beratungspraxis oftmals bestehenden Schwierigkeiten.
Bei der Grundsteuerreform erfolgt eine Erhöhung der Roherträge in Anlage 39 BewG, die durch eine Reduktion der Steuermesszahl ausgeglichen wird.
I. Änderungen bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer
1. Änderung bei den heranzuziehenden Daten von Gutachterausschüssen
Als Regelfall sieht § 182 BewG – je nach Grundstücksart – für die Grundstücksbewertung nach ErbStG das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren oder das Sachwertverfahren vor. In allen drei Verfahren können Daten von Gutachterausschüssen eine zentrale Rolle spielen: Beim Vergleichswertverfahren sind dies die Vergleichsfaktoren, beim Ertragswertverfahren die Bewirtschaftungskosten und die Liegenschaftszinssätze sowie beim Sachwertverfahren die sogenannten Sachwertfaktoren. Diesen kommt eine vorrangige Bedeutung für Bewertungszwecke zu, erst nachrangig sind die gesetzlichen Vorgaben des BewG anzuwenden. In allen Bewertungsverfahren relevant sind auch die Bodenrichtwerte, die ebenfalls von den örtlichen Gutachterausschüssen festzulegen sind.