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§ 8 KStG Verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. des
§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG an nahestehende Personen
( BStBl 1997 II
S. 301 –);
Steuerrechtliche Zurechnung der
verdeckten Gewinnausschüttung
Bezug:
Der (BStBl 1997 II S. 301) die Frage offen gelassen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung, die einer Person zufließt, die einem Gesellschafter nahesteht, dem betreffenden Gesellschafter nur dann steuerrechtlich zugerechnet werden darf, wenn er selbst durch sie einen Vermögensvorteil erlangt. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BMF hierzu die Auffassung zu vertreten, daß die der nahestehenden Person zugeflossene verdeckte Gewinnausschüttung steuerrechtlich stets dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnen ist, dem die Person nahesteht, der die Gewinnausschüttung zugeflossen ist.