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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3810/19

Gesetze: SGB V § 255; SGB IV § 76

Leitsatz

Leitsatz:

Die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers nach § 255 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB V umfasst auch die Zuständigkeit für eine Entscheidung nach § 76 Abs 2 Satz 1 SGB IV.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
CAAAH-77146

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