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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 1388/20

Gesetze: SGB V § 51

Leitsatz

Leitsatz:

Das nach § 51 SGB V erforderliche Gutachten muss aus sich heraus verständlich und für die Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse und eine gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar sein. Die Bezugnahme im Gutachten auf einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers, mit dem ein Antrag des Versicherten auf Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation mit der Begründung abgelehnt wurde, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten könne durch Leistungen der medizinischen Rehabilitation nicht wesentlich gebessert werden, genügt nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
SAAAH-77145

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