1. Kein Anspruch auf SGB II-Leistungen bei grundsätzlichem Anspruch auf BAföG.
2. Da es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 BAföG ) ankommt, ist ohne Belang, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum das Studium derart betrieben hat, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen abgelegt hat und inwiefern er durch das Studium tatsächlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. ). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung, also in förderungsrechtlicher Sicht zu beachten sind, wie z.B. das Nichtbetreiben des Studiums (vgl. hierzu VG Dresden, Urteil vom - 5 K 2866/14 m.w.N.), auch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, bleiben in grundsicherungsrechtlicher Sicht außer Betracht (vgl. B 14/7b AS 36/06 R).
Fundstelle(n): EAAAH-77141
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