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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 1873/18

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 S. 1, EStG § 33a Abs. 1 S. 5, BGB § 1651l Abs. 2 S. 2, BGB § 1651l Abs. 3 S. 1, BGB § 1610, EStR 2016 R 33 a. 1 Abs. 3 S. 5, SGB II § 7 Abs. 1, SGB II § 38

Unterhaltszahlungen an die nichteheliche Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastungen

Anrechnung von Elterngeld, Landeserziehungsgeld sowie von einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft bezogenen Leistung nach dem SGB II als Bezüge der Lebensgefährtin

Leitsatz

1. Unterhaltszahlungen an die nichteheliche Lebensgefährtin, die im gemeinsamen Haushalt ein gemeinsames Kleinkind betreut, sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG abzugsfähig.

2. Bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge der Lebensgefährtin im Sinne des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG 2016 sind von der Lebensgefährtin bezogenes Elterngeld, Landeserziehungsgeld sowie eine Kostenpauschale von 180 EUR (vgl. R 33a.1 Abs. 3 Satz 5 EStR 2016) als Bezüge anzurechnen. Haben der Kläger, die Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind als sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten, sind als Bezüge der Lebensgefährtin insoweit nur die für sie gezahlten Sozialleistungen zu berücksichtigen, nicht aber die für die weiteren Personen der sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft (Kläger, Kind) bezogenen Leistungen nach dem SGB II.

3. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen davon ausgehend keinerlei Rechtsansprüche der „zusammenveranlagten” Personen auf Unterhaltsleistungen bzw. auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile (vgl. ).

Fundstelle(n):
HAAAH-77072

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