Übertragung eines Veräußerungsgewinns auf Außenanlagen eines Betriebsgrundstücks
Leitsatz
1. Kosten für die Implementierung angeschaffter Software gehören in der Regel als Betriebsbereitschaftskosten zu den Anschaffungskosten
für das Nutzungsrecht an der Software.
2. Sind für das Nutzungsrecht an der Software laufende Entgelte zu zahlen, dürfen dessen Anschaffungskosten nach den Grundsätzen
für schwebende Geschäfte nicht aktiviert werden. Dies gilt auch für die Implementierungskosten. Anders sieht der BFH dies
für Nebenkosten der Bestellung eines Erbbaurechts.
3. Eine Aktivierung der Implementierungsleistungen als selbständiges – von dem Nutzungsrecht an der Software verschiedenes
– Wirtschaftsgut wird in der Regel ausscheiden.
4. Außenanlagen (Stellplätze) auf Betriebsgrundstücken sind keine „Gebäude” im Sinne des § 6b EStG, sodass die Anschaffungskosten
der Außenanlagen nicht nach Abs. 1 dieser Vorschrift um Veräußerungsgewinne vermindert werden können, um eine (sofortige)
Versteuerung stiller Reserven insoweit zu vermeiden.
5. Bei Außenanlagen auf Betriebsgrundstücken besteht in der Regel kein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit
Gebäuden. Es handelt sich um selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter (BFH-Rechtsprechung).
6. Die Frage, ob § 6b EStG auf selbständige Gebäudeteile (z. B. Ladeneinbauten) Anwendung findet, stellt sich bei Außenanlagen
nicht.
7. Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Senatsurteil
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 935 Nr. 11 QAAAH-77069
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