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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 9 K 141/20 F

Gesetze: AO § 129; AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a); AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO

Leitsatz

1. Nach Eintritt der Bestandskraft der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für die Beteiligten einer KG kann eine schlichte Änderung dieser Feststellung zugunsten der Beteiligten nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO nur erfolgen, wenn ein entsprechender Änderungsantrag innerhalb der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid gestellt worden ist.

2. Wird der Feststellungsbescheid nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nach § 129 AO nur hinsichtlich der für die Kommanditistin vor und nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte berichtigt, kann ein innerhalb der hiergegen laufenden Einspruchsfrist gestellter schlichter Änderungsantrag nicht mehr zu einer Herabsetzung der vorherigen bestandskräftigen Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb führen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
IAAAH-77063

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