Antrag auf schlichte Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a) AO
Leitsatz
1. Nach Eintritt der Bestandskraft der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem Bescheid über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlusts nach § 15a Abs. 4 EStG für die Beteiligten
einer KG kann eine schlichte Änderung dieser Feststellung zugunsten der Beteiligten nach Maßgabe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchst. a) AO nur erfolgen, wenn ein entsprechender Änderungsantrag innerhalb der Einspruchsfrist gegen diesen Bescheid
gestellt worden ist.
2. Wird der Feststellungsbescheid nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nach § 129 AO nur hinsichtlich der für die Kommanditistin
vor und nach Anwendung des § 15a EStG anzusetzenden steuerpflichtigen Einkünfte berichtigt, kann ein innerhalb der hiergegen
laufenden Einspruchsfrist gestellter schlichter Änderungsantrag nicht mehr zu einer Herabsetzung der vorherigen bestandskräftigen
Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb führen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): IAAAH-77063
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