Gewerbesteuerpflicht der sog. Gesellschaften für
Rücklagenmanagement
Leitsatz
1. Ein Unternehmen, das nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, unterliegt nicht
der Gewerbesteuer.
2. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage- bzw. Umlaufvermögens gehören zum gewerbesteuerbaren (laufenden)
Gewinn solange mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird.
3. Bei Tätigkeiten zur Umsetzung des Rücklagenmanagement besteht die werbende Tätigkeit insbesondere darin am Markt geeignete
Zielgesellschaften zu akquirieren, mit diesen die erforderlichen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen
zur Umsetzung des Gestaltungsmodell zu schaffen, die zur Finanzierung notwendigen Verträge abzuschließen sowie die auf den
vertraglichen Vereinbarungen beruhenden zeitnahen Zahlungsvorgänge abzuwickeln und die Steuererklärung unter Beifügung der
entsprechenden Steuerbescheinigungen einzureichen.
4. Die nachfolgenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren bei der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten gehören nicht mehr
zur werbenden Tätigkeit im Sinne des angebotenen Steuergestaltungsmodells.
Fundstelle(n): EAAAH-77060
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