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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 8 K 822/20

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

Gewerbesteuerpflicht der sog. Gesellschaften für Rücklagenmanagement

Leitsatz

1. Ein Unternehmen, das nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2. Alt. EStG als Gewerbebetrieb gilt, unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

2. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlage- bzw. Umlaufvermögens gehören zum gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn solange mit der Veräußerung die bisherige normale Geschäftstätigkeit fortgesetzt wird.

3. Bei Tätigkeiten zur Umsetzung des Rücklagenmanagement besteht die werbende Tätigkeit insbesondere darin am Markt geeignete Zielgesellschaften zu akquirieren, mit diesen die erforderlichen vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des Gestaltungsmodell zu schaffen, die zur Finanzierung notwendigen Verträge abzuschließen sowie die auf den vertraglichen Vereinbarungen beruhenden zeitnahen Zahlungsvorgänge abzuwickeln und die Steuererklärung unter Beifügung der entsprechenden Steuerbescheinigungen einzureichen.

4. Die nachfolgenden Rechtsbehelfs- und Klageverfahren bei der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten gehören nicht mehr zur werbenden Tätigkeit im Sinne des angebotenen Steuergestaltungsmodells.

Fundstelle(n):
EAAAH-77060

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