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FG Hessen Urteil v. - 8 K 1612/17 EFG 2021 S. 1041 Nr. 12

Gesetze: AO § 171 Abs. 4; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt.; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4

Voraussetzungen der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO – Aktivierung von Zinsansprüchen auf Steuererstattungsansprüche.

Leitsatz

1. Die Anforderung und Entgegennahme einer Daten-CD steht als qualifizierte Prüfungshandlungen der Übergabe von Belegen und Unterlagen gleich und ist als Beginn einer Außenprüfung anzusehen die das Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Ablauf der Verjährungsfrist beseitigt.

2. Das gleiche gilt für hinreichend dokumentierte interne, nicht nach außen offengelegte Prüfungshandlungen des Finanzamtes.

3. Jede auch geringfügige Beteiligung aus der eine Gesellschaft gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG bezieht führt aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solcher aus Gewerbebetrieb.

4. Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche und damit im Zusammenhang stehende Zinsansprüche sind zu aktivieren, wenn keine materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Hindernisse entgegenstehen und das zuständige Finanzamt aufgrund der verwaltungsinternen Weisungsklage verpflichtet war die Erstattungsansprüche umzusetzen.

5. Der vorbehaltlosen Veröffentlichung einer BFH-Entscheidung im Bundessteuerblatt liegt zugleich die Anweisung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder an die nachgeordneten Dienststellen der Finanzverwaltung zugrunde, die in der jeweiligen Entscheidung enthaltenen Rechtsgrundsätze auf gleichgelagerte Sachverhalte allgemein anzuwenden.

6. Steuererstattungsansprüche sind nur dann in der Bilanz auszuweisen, wenn sie einen durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert verkörpern, was nicht der Fall ist, wenn und solange die Ansprüche von dem Finanzamt bestritten werden.

7. Die Weigerung des Finanzamtes eine im Bundessteuerblatt veröffentlichte BFH-Entscheidung umzusetzen stellt einen noch nicht durchsetzbaren gegenwärtigen Vermögenswert dar.

Fundstelle(n):
BB 2021 S. 1841 Nr. 31
DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 48
DStRE 2022 S. 73 Nr. 2
EFG 2021 S. 1041 Nr. 12
GmbH-StB 2021 S. 219 Nr. 7
HAAAH-77059

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