Anerkennung von Rechtsverfolgungskosten als Sonderwerbungskosten bei
Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Leitsatz
1. Wird nach 15 Jahren ein Rechtsstreit auf Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds wegen
Nichterreichens der prospektierten Erträge angestrengt, können die angefallenen Rechtsverfolgungskosten nicht als Sonderwerbungskosten
im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung berücksichtigt werden.
2. Rechtsverfolgungskosten die auf die Rückabwicklung des ursprünglichen Anschaffungsgeschäfts für eine Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds abzielen, sind gerade nicht auf die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerichtet,
sondern auf eine Vermögensmehrung in der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1012 Nr. 12 EStB 2021 S. 444 Nr. 10 NAAAH-77057
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