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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 743/20 VTa

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; TabStG § 1 Abs. 8 Satz 1; TabStG § 17 Abs. 1; AO § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. B; RL 2011/64/EU Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 ; RL 2011/64/EU Art. 5 Abs. 1 Buchst. a

Tabaksteuerpflichtigkeit von Wasserpfeifenwatte Eignung des Trägerstoffs Zellulose zum Rauchen

Leitsatz

Wasserpfeifenwatte (sog. Rauchwatte) gilt gem. § 1 Abs. 8 Satz 1 TabStG als verbrauchsteuerpflichtiger Rauchtabak, da sich die darin enthaltene Zellulose ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen in Wasserpfeifen eignet

Fundstelle(n):
OAAAH-77048

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