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FG Köln Urteil v. - 4 K 3437/11 EFG 2021 S. 857 Nr. 10

Gesetze: § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG; § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007

Einkommensteuer/Gewerbesteuer

Verfassungskonforme Auslegung der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bei Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte

Leitsatz

1. Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007 als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, unterliegt mit ihren – nach Kürzung um die gewerblichen Beteiligungseinkünfte gemäß § 9 Nr. 2 GewStG – verbleibenden originär nicht gewerblichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer; insoweit ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform auszulegen. Ansonsten würden infolge der Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte der Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007 der von der Personengesellschaft insgesamt erzielte Gewinn der Gewerbesteuer unterfallen und auch an sich nicht gewerbliche Einkünfte mit Gewerbesteuer belastet (Anschluss an , BFHE 265, 157).

2. Für die durch die Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG ausgelösten gewerbesteuerrechtlichen Folgen gibt es – anders als im Fall des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG – keine hinreichend gewichtigen Gründe, die die erhebliche Schlechterstellung von Personengesellschaften gegenüber Einzelunternehmern rechtfertigen könnten.

3. In der rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. i.V.m. § 52 Abs. 32a EStG i.d.F. des JStG 2007 auf Jahre vor 2006 liegt kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber mit dieser Neufassung des Gesetzes die vor der Rechtsprechungsänderung durch , BFHE 207, 466 geltende Rechtsprechung und Rechtspraxis rückwirkend gesetzlich verankert hat. Es ist dem Gesetzgeber auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht verwehrt, eine Rechtslage rückwirkend festzuschreiben, die vor der Rechtsprechungsänderung einer gefestigten Rechtsprechung und einheitlichen Rechtspraxis entsprach.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2021 S. 428 Nr. 11
EFG 2021 S. 857 Nr. 10
EStB 2021 S. 442 Nr. 10
GAAAH-77042

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