Echte Rückwirkung bei der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grunderwerbsteuer ausnahmsweise zulässig
Leitsatz
1. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn die belastende Rechtsfolge einer Rechtsnorm schon vor
dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll.
2. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist gegeben, wenn die Steuerpflichtigen schon im Zeitpunkt,
auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit
deren Änderung rechnen mussten.
3. Den Steuerpflichtigen musste nach dem , der die Bewertungsvorschriften hinsichtlich
der Erbschaft- und Schenkungsteuer betraf, klar sein, dass die als verfassungswidrig erkannten Ungleichheiten in der Bewertung
mit großer Wahrscheinlichkeit auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer Geltung beanspruchen würden.
4. Eine etwaige Ungleichbehandlung der in § 23 Abs. 14 Sätze 1 und 2 GrEStG genannten Erwerbsvorgänge, je nachdem, ob vor
einem dort bestimmten Stichtag bereits ein Steuer- oder Feststellungsbescheid ergangen ist, der nicht nach § 176 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 AO geändert werden kann, ist sachlich gerechtfertigt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 51 DStRE 2022 S. 155 Nr. 3 EFG 2021 S. 927 Nr. 11 ErbStB 2021 S. 210 Nr. 7 UVR 2021 S. 199 Nr. 7 MAAAH-77040
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