Änderungsbefugnis bei unrichtiger Berücksichtigung übermittelter Daten
Leitsatz
1. Im Gegensatz zu den Änderungsvorschriften des § 129 AO und des § 173a AO ist die Änderungsbefugnis des § 175b AO nicht
auf Schreib-, Rechen- oder sonstige mechanische Fehler beschränkt, sondern ermöglicht auch die Berichtigung materiell-rechtlicher
Fehler.
2. Krankenversicherungsbeiträge für ein Kind des Steuerpflichtigen können nur dann bei diesem als Sonderausgaben berücksichtigt
werden, wenn er die Beiträge in Form von Bar- oder Naturalunterhalt wirtschaftlich getragen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 42 DStRE 2021 S. 1466 Nr. 23 EFG 2021 S. 989 Nr. 12 StB 2021 S. 142 Nr. 5 BAAAH-77035
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